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Über Stadt und Stift Werden und dessen Verhältnisse zu den Grafen von der Mark : staatsrechtlich bearb.
Entstehung
Seite
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328redende Zeugen, daß sie sich zwar bemühet,das Falſche und Gehäſſige der Beſchuldi-gung von sich abzuwälzen, übrigens aberdie Rechte ihrer Landesherrschaft standhaftzu behaupten fortgefahren haben 1) Davonzeuget selbst das Erkentniß vom 4. Mai 2),und obgleich nicht allein ihr eigenes Wohl,sondern auch das Intresse ihrer Landesherr-schaft die Abkürzung des halbjährigen Ar-restes erheischte, wozu sie durch dasselbeverurtheilt waren; und es also der Klugheitangemessen war, gewisse Ausdrücke mitBedacht auszuwählen; so ist dennoch dasGesuch der ihnen angebotenen Begnadi-gung in der Vorstellung vom nämlichenTage 3) in der Art, um ꝺaher ein Prä-juditz gegen die Abtey ziehn zu können, nichterfindlich, wiewohl die nach vorheriger Bürg-schaftsleistung für die Kosten 4), am 10tenJunius endlich erfolgte Entlassung sich dar-auf zu gründen schien. Ohnehin war esauf keine Weise in ihrer Gewalt, das ge-ringste Gerechtsam ihrer Landesherrschet zuvergeben.1) Anlage 66.2) Anlage 67,3) Anlage 68.4) Dieser Umstand der Bürgschaftsleistung fürdie Koſten ſcheint mit dem ganzen Ver-fahren in einigem Widerspruche zu stehn.Wenn das Stift Werden wirklich zur Graf-schaft