124§. 93.Verhaftung des Kanzleidirectors und desLandrichters, und deren Wegführungnach Weſel.Dieses hatte zur Folge, daß ein königli-cher Beamter in aller Stille nach Werdenund Kettwig abgeschickt; daß eine geheimeUntersuchung in dem gewöhnlichen Ver-sammlungshause der Renitenten angestellt,und als die vorgeblichen Beweise des an-geſchuldigten Majeſtatsverbrechens aus demvorbereiteten Munde der frohelockenden An-bringer gesammelt waren, die Häuser desKanzleidirectors Dingerkuß, und des Land-richters Müller, nach einer halbjährigenZwischenzeit in der Nacht vom 19ten aufden 20ten Januar 1796 von einem starkenmilitärischen Commando unvermuthet besetzt;daß diese beide Beamte, ohne sich mit denunentbehrlichsten Bedürfnissen versehn zu dör-fen, auf Befehl des Königs, der jedochnicht vorgezeigt werden wollte, vorerst zweiStunden weit nach Muͤhlheim zu Fuſſedurch Dick und Dünn bergauf und niederabgeführt; daß sie daselbst, ohne die gering-ſte Bequemlichkeit einer Ruheſtaͤtte, auf einPaar Stunden eingesteckt; daß sie am fol-genden Morgen unter Begleitung eines Of-ficiers
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Über Stadt und Stift Werden und dessen Verhältnisse zu den Grafen von der Mark : staatsrechtlich bearb.
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324
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