823§. 92.Benehmen der obrigkeitlichen Perſonenbei dieſem Hergange.Der Landrichter, dem die landesherrlicheGerichtsbarkeit, und alle dahin einschlägigeBefugnisse anvertraut sind, hielt es fürSchuldigkeit, seine Verwahrung gegen die-sen nagelneuen Auftritt durch einen einhei-miſchen Notar in Gegenwart des Eſſen-schen in eben so ehrerbietigen als pflichtmäs-sigen Ausdrücken nicht allein auf der Stel-le aufnehmen zu lassen *), sondern auch beider Landesbehörde sofort darüber mündlichzu berichten, von welcher sowohl er als derStädtmagistrat vorerst den mündlichen,nachher den schriftlichen Befehl erhielt, dieangehefteten Stücke, er an den Orten, dieunter seinem Gerichtszwange wären, derMagistrat an den Stadtthoren abnehmenzu lassen. Dem Magistrat gelang es, die-sen landesobrigkeitlichen Befehl zu vollziehn;er fand keinen Widerstand, wahrscheinlichweil man einen Auflauf der Burgerschaft,die mit ihrer Verfassung zufrieden ist, be-fürchtete; aber die zur Abnahme befehligtenGerichtsdiener wurden mit Säbeln und Ba-jonetten zuruckgeschreckt. Der Kanzleydirec-tor hatte sie von der Münsterkirche selbstabgenommen.2 21) Anlage 64.
Druckschrift
Über Stadt und Stift Werden und dessen Verhältnisse zu den Grafen von der Mark : staatsrechtlich bearb.
Entstehung
Seite
323
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten