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Über Stadt und Stift Werden und dessen Verhältnisse zu den Grafen von der Mark : staatsrechtlich bearb.
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322bezielt, warum soll der Abt sie nicht zu-rucknehmen, wenn die Unterthanen glau-ben, daß sie ihnen schädlich sey.2) Die Art, womit die Gegenverfügung be-kannt gemacht worden, iſt auffallend undeinzig. Ein Landesherr pflegt sich sonstzur Bekanntmachung seiner Verordnungenin seinem eigenen Lande keiner Notare zubedienen; er bedient sich geradezu seinerBeamte.3) Die Unmittelbarkeit der Abtey, davon dieMünſterkirche ein mit derſelben unzertrenn-lich verbundener Beſtandtheil, von wel-chem die Unmittelbarkeit ursprünglich aus-gegangen ist, wurde bis dahin zu allenZeiten, nur jetzt zum erstenmal nicht, aner-kannt. Aber auch das Stift, nämlich deroberste Hof Werden, und die ſpäterhindavon ausgegangene Stadt, mit den da-von abhängigen Ober- und Unterhöfen rc.iſt zu allen Zeiten ein Zugehör der Abteygewesen, wenn schon noch neuerdings dieFranzosen die Abtey mit Contribution von400,000 Livres aus dem irrigen Grundeausschließlich belegt haben, weil zwar dieAbtey dem Reiche, das Stift aber demGrafen von der Mark, d. i. Sr Maj.dem Könige von Preussen unterworfenseyn solle. In welche bedenkliche Lageübrigens dieser Unfall die Abtey versetzthabe, solches ergibt sich aus den Anla-gen 61, 62. und 63.§. 92.