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Über Stadt und Stift Werden und dessen Verhältnisse zu den Grafen von der Mark : staatsrechtlich bearb.
Entstehung
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921denschen publiciren und anheften zu lassen.Aber dieses hat wegen der damaligen Kriegs-verhältnisse nicht sofort bewerkstelliget wer-den können. Der 20te August 1795 schienfür dieſe Feirlichkeit deſto geeigneter zu ſeyn,weil er zugleich der Namenstag des Lan-desherrn war, und nunmehr königliche Trup-pen, und zwar anfänglich unter dem Vor-wande der Vertilgung der Diebesbanden,wovon sich aber im Stifte Werden nichtdie geringste Spur äusserte, nachher zurBesetzung der sogenannten Demarcationsli-nie, das Stift bezogen hatten. An diesemTage nämlich wurde die Gegenverfügungdem Landesvorstande, der ohne zu wissenwarum, einberufen ware, auf dem oͤffent-lichen Markte durch einen Notar 2) ausEssen in Beiſeyn zweier dortigen Burgerpublicirt, dem Landrichter insinuirt, und anallen Stadtthoren und Kirchthüren, wovonselbst die Münsterkirche nicht verschont blieb 3)zu Werden und Kettwig angeheftet.Man muß der Regierung zu Cleve die Ge-rechtigkeit wiederfahren lassen, daß sie andem ganzen Hergange nur mittelbaren An-theil hat. Ihr Antrag gieng dahin, vondem Abte die Wiedereinziehung der befrag-ten Verordnung zu gesinnen. Hätte der-ſelbe Eingang gefunden, ſo wär ſicher al-les in Ruhe geblieben, denn da die Ver-ordnung nur den Vortheil der Unterthanenbes.