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Über Stadt und Stift Werden und dessen Verhältnisse zu den Grafen von der Mark : staatsrechtlich bearb.
Entstehung
Seite
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820die Aufhebung dieſer Verordnung, wennsie dem Lande lästig schien, bei der Lan-desstelle nachsuchen könne; es ließ sich oh-nehin vorhersehn, daß endlich die vielenUnordnungen und Streitigkeiten einenjedenvon der Nützlichkeit derselben überzeugenwürden, wie sich dieses in der Folge öf-ter erwiesen hat. Aber dieser Wink ent-sprach den Absichten der Widersager nicht,man wollte Unruhe.77•7.§. 91.Aufhebung dieser Verordnung durchNotarialpublication und Anheftungeiner Gegenverordnung von Seite derRegierung zu Cleve.0f. 1.1240.7.17Dagegen erwirkte dieser Unterthan endlichnach mancherlei mißrathenen Absprüngen,daß die befragte Verordnung, welche schonbeiläufig 45 Jahr in voller Wirkſamkeitbeſtanden hatte, durch eine Gegenverfügungvom 14. Junius 1794 von schutzherrlicherSeite aus dem vorgeblichen Grunde auf-gehoben wurde, weil nicht dem Abte, son-dern Sr Majestät dem Könige von Preuſ-sen die Landeshoheit über Werden, undfolglich auch das Recht der Gesetzgebungzuſtünd. Zugleich wurde die Regierung zuCleve befehliget 1), dieselbe überall im Wer-den=