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Über Stadt und Stift Werden und dessen Verhältnisse zu den Grafen von der Mark : staatsrechtlich bearb.
Entstehung
Seite
319
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319kung des vom Kaiser dazu committirtenSchutzherrn, als kreisausschreibenden Für-sten beflättiget.„Man genehmiget ferner, daß die öf-fentliche Auctiones oder Versteigerun-gen in der Stadt und Vorſtadt ver-mittels eines öffentlichen Ausrufs undZuschlags, welcher dem Meistbietendengeſchieht, nicht vom Magiſtrat, ſon-dern allein vom Landgericht vor-genommen werden sollen, inzwischendoch einemjeden das Seinige aus freyerHand privatim zu verkaufen unbenom-men bleibe.“ Städt. Regul. Art. 25.Darf der Magistrat, der doch mit einerGerichtsbarkeit versehen ist, dergleichenHandlungen nicht unternehmen, wieviel-weniger also ein Privateingesessener desLandes?Fast in allen Staaten des Reichs ist diealte teutsche, in die fränkischen und säch-ſiſchen Geſetze und Capitularien aufgenom-mene Gewohnheit, wonach die Contracteüber Grundstücke vor Gerichte geschehnmußten, in ein geſchriebenes Geſetz uͤber-gegangen, wenigstens sind fast überall ge-wisse dssentliche Personen zu diesem Endeangeſtellt. Dieſes Geſetz hat keinen andernEndzweck, als die Sicherheit der Unter-thanen in Hinſicht ihrer Beſitzungen. Nichts-deſtoweniger gab das Gericht in ſeiner Ver-wahrung den Wink, daß man allenfallsdie