318§. 90..Die landesherrliche Verordnung vom18. Januar 1749, als nächste Ver-anlassung der jungsten Unruhen.Durch die landesherrliche Verordnung vom18ten Januar 1749 waren dem Landge-richte alle Handlungen vorbehalten, welcheöffentlich und durch einen Zuschlag an denMeistbietenden geschahen 1). Ein einzigerUnterthan versuchte es sich darüber wegzu-setzen, und kündigte den öffentlichenZuschlag seines Kotens mit Festsetzung ei-ner Tagesfahrt auf seinem Gute, inder Essenschen Zeitung an. Selbst die Re-gierung zu Cleve gab ihm uͤber dieſes Be-nehmen, welches auf obrigkeitlichen Fußgestempelt war, Verweise; das Landgerichtaber, mit Rucksicht auf die damaligen Zei-ten, wo der ganze Erdboden in Revolu-tionsstand gesetzt zu werden schien, begnügteſich die landesherrliche Verordnung bloßdurch einen Widerspruch, der mit der möglich-sten Schonung abgefaßt ware, und in dienämliche Zeitung eingerückt wurde, seinerbeschwornen Schuldigkeit gemäß geltend zumachen 2).1) Diese Verordnung ist sogar durch einenöffentlichen Landesvertrag unter Mitwir-kung
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Über Stadt und Stift Werden und dessen Verhältnisse zu den Grafen von der Mark : staatsrechtlich bearb.
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318
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