317gelder aus ihren Besitzungen im FürstentumMoͤrs beigetrieben; rechtliche Verwahrun-gen gegen die vertrags- und reichsverfas-sungswidrige Eingriffe und Gewaltthaten,die einzige Hilfsmittel unmilitäriſcher Reichs-stände, wurden als unschicklich, unan-nehmlich erklärt, und (zwar nach ge-nommenen Abschriften) urschriftlich wiederzurückgeschickt; das vergleichsmässige Re-visorium der Abtey beseitiget; die an allenOrten, und selbst in der Grafschaft Markprivilegirte Bergwerksstelle nicht anerkannt;katholiſche, erſt bei dem landesherrlichengeistlichen Commissariate, nachher zu Köllnden päbstlichen Freybriefen gemäß abgeur-theilte Eheverlobnißsachen abgefordert, wennſchon nicht eingeſchickt; der canoniſch er-wählte, vom Kaiser belehnte, vom Vi-schof geweihte, von allen Ständen desReichs, selbst von allen Fürsten und Ko-nigen aus dem brandenburgischen Hause,und zuletzt noch von des regierenden Königsvon Preussen Majestät bei der Huldigungzu Mörs anerkannte Reichsabt, als einvermeintlicher Abt erkläret; ein landes-herrliches Gerechtsam nach dem andern inAnſpruch genommen, und alſo die gänzlicheVernichtung dem Reichsſtifte, das längerbeſteht, als die Grafschaft Mark, dasBurggraftum Nürnberg, die Kur Bran-denburg ꝛc. allmälig vorbereitet.
Druckschrift
Über Stadt und Stift Werden und dessen Verhältnisse zu den Grafen von der Mark : staatsrechtlich bearb.
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317
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