316dern berechtiget ist. In dieser drückendenLage befindet sie sich leider schon etlicheahre.7.§. 89.Verletzung aller Verträge.Beſtaͤndige, unwiderrufliche, beifürstlichen und königlichen Wor-ten und Treue abgeschlossene Verträgewurden geradezu gebrochen; die kaum ent-worfene Regulative verletzt; das reichsab-teyliche Landgericht, welches wie das Ge-richt eines dritten immediaten Stan-des, wie ein der preussischen Hoheit nichtunterworfenes Gericht, mit Be-scheidenheit, nicht befehlsweise be-handelt werden müßte *), wurde als einkoͤnigliches Untergericht behandelt; den Be-amten, wenn sie, den Pflichten getreu,womit sie der Abtey ausschließlich zugethansind, auf die Verträge Bezug nahmen,anmaßliche Verweise gegeben, und bedeutet, daß es ihnen nicht zustünde, die kö-nigliche Gerechtſame in Zweifel zuziehn. Sie wurden sogar mit fiscalischerAhndung, mit Feſtnehmung bedrohet; vonder Abtey selbst wurden anmaßliche Straf-*gel-) Dies sind die eignen Ausdrücke des Erb-vergleichs. (Anlage 6.)
Druckschrift
Über Stadt und Stift Werden und dessen Verhältnisse zu den Grafen von der Mark : staatsrechtlich bearb.
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316
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