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Über Stadt und Stift Werden und dessen Verhältnisse zu den Grafen von der Mark : staatsrechtlich bearb.
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315schaft erweckt endlich gar den Wunsch, odervielmehr den Wahn, selbst Eigentümer ei-Jener hält allenes fremden Guts zu seyn.obrigkeitliche Einrichtungen für entbehrlich,für Ausflüsse des Despotismus, und glaubt,daß es der Beruf einesjeden freygebornenMenschen sey, sich einerjeden, die Frey-heit nach Belieben zu thun und zulassen, kränkenden Verfügung zu widerse-tzen. Dieser hält sich berechtiget, das sei-ner Pachtherrschaft zu verweigern, was erdagegen von seinem Unterpächter, Taglöh-ner, Gesinde 2c. mit unerbittlicher Strengefordert. Zu beiden gesellt sich eine dritteArt, und diese ist beiweitem die schlimmste,welche sich für beide mächtig verwendet,aber beide am Gängelbande fuͤhret; ihrensogenannten Patriotismus (eigentlich Recht-losigkeit) durch anlockende Vorherverkündi-gungen, falsche Nachrichten, Verdrehungen2c reizet, und überhaupt die Gährung derGemüther durch alle Kunstgriffe unterhält,der Ausgang mag auch seyn, wieer wolle, wenn sie nur fuͤr ihre Per-ſonen dabei gewonnen haben. Un-ter solchen Hindernissen wird es schwer,Ruhe und Ordnung zu behaupten, alsdannaber wird es schlechterdings unmöglich, wennirregeführte Unterthanen die Unterstützung fin-den, welche die Reichsabtey allein zu for-dern