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Über Stadt und Stift Werden und dessen Verhältnisse zu den Grafen von der Mark : staatsrechtlich bearb.
Entstehung
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313desherrliche Behandlung im siebenjährigenKriege abgerechnet, blieb der Abt im voll-Ir-kommensten Besitze der Landeshoheit.rungen, welche sich zwischen der Abtey unddem Lande, dem Landgerichte und demStadtmagistrat, den Katoliken und Pro-testanten entspannen, schienen zwar zerstören-de Folgen vorzubereiten, sie wurden abernoch glücklich niedergeschlagen, und die Ru-he durch bestimmte Verträge *) neuerdingshergeſtellt.Mit des Königs von Preussen Majestätdurch den provisorischen Vergleichvom 10. Oct. 1774 (Anlage 3). Durchdas Landesregulativ vom 4. Dec.1776 mit dem Lande, und durch dasStadtregulativ vom nämlichen Tagemit der Stadt. Es würde zu weitläuftigseyn, diese beide Regulative hier anzufü-gen, man begnügt sich also mit ihrem Ein-gange, woraus ſich ergiebt, daß des Kd-nigs von Preussen Majestät nicht aus ei-gener Macht, nicht als Graf von derMark, sondern als Herzog von Cleve,und mitausschreibender Fürst, aus kaiser-lichem Auftrage, zu diesem Geschäft ei-nen Commissar reichsverfassungsmässig sub-delegiret hatten. Anlagen 59 u. 60.§. 88.