212Europ. T. 20. p. 341. Daselbst ist auchein Vorschreiben des Kreises an den Reichs-convent S. 342..Die Anlage 1. zu dieſem Vorſchrei-ben ist die Bestimmung der Huldigungs-tage von Seite des k pr. Commissars fürdie Stadt, das Dorf Kettwig und dieHonschaften vom 29. April 1713 S. 343.Anlage 2. Die Bestimmung desHuldigungstages für die abteyliche Beam-ten vom 18. August..1Anl. 3. Für die beiden Pfarrherrnzu Born und Neukirchen, vom 29. Aug.Anl. 4. Befehl an den Kellner, dieRechnung vor dem Commissar abzuthun..Anl. 5. Befehl an das Capitel zurneuen Abtswahl. Beide vom 2. Sept.Hieher gehöret auch Schweder's Theatr.prætens. T. 2. C. 33. p. 502 u. 503, wovon der Geschichte von Werden, den An-sprüchen Vergleichen, Urtheilen 2c. Er-wähnung geschieht; desgleichen der das.angeführte Lüwig in Elect. jur. publ. T7. p. 935...§. 87.Unruhen in der Mitte dieſes Jahrhun-derts.inige Zwischenneckereien, und die feind-selte, gewiß nicht schutz= vielweniger lan-des-.
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Über Stadt und Stift Werden und dessen Verhältnisse zu den Grafen von der Mark : staatsrechtlich bearb.
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312
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