311erklärte, daß es unter der Würde des Kö-nigs sey, einem mindermächtigen Reichs-ſtande in ſeine Gerechtſame einzugreifen.§. 86.Diesmalige Rettung des Stifts.Das Reichsstift wurde indeß vorjetzt nochgerettet, und der Abt sowohl in Folge ei-nes Reichshofrathschlusses 1), und der andie ausschreibenden Fürsten der niedersächsi-schen, ober= und niederrheinischen Kreise er-lassenen kaiserlichen Executionsbefehle 2), alsauch einer nachdrücklichen Fürsprache desNiederrheinisch=Westphälischen Kreises 3),von dem Könige, welcher durch redlichereRathgeber besser ware überzeugt worden,in alle Regalien und Rechte zwar restituirt,aber nicht entschädiget 4).1) Vom 14. Januar 1714 bei Lünig a. a.O. Urk. 26. S. 713.2) Anlage 57.3) Anlage 58.4) Wenn schon Buchholz in der Gesch. v.Brand. 5. B. S. 49 solches verſichert hat.Die kurze Geschichte der damaligen pr.Vergewaltigung ist anzutreffen im Theatr.Europ
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Über Stadt und Stift Werden und dessen Verhältnisse zu den Grafen von der Mark : staatsrechtlich bearb.
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