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Über Stadt und Stift Werden und dessen Verhältnisse zu den Grafen von der Mark : staatsrechtlich bearb.
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ren der 4 letzten Regenten des Pr.Staats 1. B. S. 364 bezieht.Von Jlgen hat ſich ohne Zweifelzu dem Catechisme de Courtisans (Cologne1668) bekannt. Das siebente Gebot sagt:Faux témoignage tu diras, pour servirl'Etat promptement; und wahrscheinlich hat-te er den Grundsatz, daß Worthalten nichtdem Fürsten, nur dem Kaufmann ziemte.Septal. de rat. Status L. 5. C. 12. p. 307.Ganz anders dachte Nithard apudPithœum L. 2. p. 319: Daß Wort undEidbrüchigkeit sich für Knechte, nicht fürFürsten ziemte; und Cicero 3. Offic. „Auchden Feinden muß Wort gehalten werden,denn Treue und Glauben sind die sicher-sten Stützen des Staates;“ Septalius end-lich L. 2. C. 12: Daß ein guter Fürſtum keiner Ursache willen sein Wort bre-chen dörfe.Ganz anders dachte auch König Jo-hann. und nach ihm Franz von Frankreich:„Wenn Gerechtigkeit und Treue aufdem ganzen Erdboden verloren gehn,so muß man sie in dem Munde undHerzen der Könige wiederfinden.“Ganz anders dachte das Ministeriumunter Friederich dem Grossen, wel-ches bei Gelegenheit, daß allzudienſtfertigeBeamte das Bergwerksregal des Abtes zukränken ſuchten, im Gejühle hoher Seelener-