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Über Stadt und Stift Werden und dessen Verhältnisse zu den Grafen von der Mark : staatsrechtlich bearb.
Entstehung
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306auch das Kirchengebet, die Land-traur, das Traurgeläute, wennſchon an einigen Orten, der Landeshoheitunbeschadet, auch für Schutzherrn, Kir-chenpatronen ꝛc. gebeten, getraurt und ge-läutet wird. Daß der Schutzherr solcheszu Werden nicht hergebracht habe, bewei-sen die Anlagen 55 und 56.§. 85.Schutzherrliche Eingriffe in die landes-herrliche Rechte des Abtes im Anfan-ge des gegenwärtigen Jahrhunderts.Diese Rechte haben von der Zeit an be-standen, daß sie durch kaiserliche Privile-gien, durch das Reichsherkommen, unddurch Verträge der Stände mit dem Kai-ser, und der Stände unter sich vor undnach in der angezeigten Art sind gegründetworden. Wer hätte es also ahnen können,daß das Stift, welches 1710 und 1711noch als ein unmittelbares Reichsland an-erkannt wurde, im Laufe des nämlichenJahres als ein Zugehör der GrafschaftMark würde behandelt; daß dasselbe von1712 an sechszehn volle Monate mit mili-tärischer Gewalt würde bezogen, und dergiftschäumenden Wuth eines Religionsschän-ders