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Über Stadt und Stift Werden und dessen Verhältnisse zu den Grafen von der Mark : staatsrechtlich bearb.
Entstehung
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303schen der Abtey und dem Lande zustande-.gekommen, und gegenwärtig noch in ei-1ner ununterbrochenen Wirksamkeit ist; (s.1.§. 87. Anl. 59 u. 60.)2) 1674¹ fordert die Clevische Regierung dieSteurmatrikeln von dem damaligen Rich-ter Fabricius ein. Er antwortete am 24.Junius n. J.:„Daß die Steurmatrikelnnicht bei ihm, sondern aufder Abtey wären.“3) S. die Receptorenliste bei §. 81. in der5. Anmerk., und das Geſtändniß desschutzherrlichen Amtmanns in der 1. Anm.des gegenw. §S. das nämliche Geständniß, und denArt. 23. des daselbst angezogenen Landes-regulativs.5) Coccefi hat zwar in dem Ausschlageder Grafschaft Mark. (Anlage 39. a.von 1598 bis 1661) Werden mitaufge-führt, aber NB. mit — Nuͤllen.In ſeinem mehrbemerkten Berichtenach Hofe gesteht er selbst;Daß der Prälat von Werden nie-mal als ein Unterthan (man ver-gleiche damit das Clevische Erkennt-niſi vom 4. Mai 1796) collec-tirt,