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Über Stadt und Stift Werden und dessen Verhältnisse zu den Grafen von der Mark : staatsrechtlich bearb.
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1579. 1. Januar 192 G. speierischerBaugelder u. s. w.Endlich betaget der Abt noch fort-daurend die Steuerausschläge;„Zu denen Ausschlägen, wozu dieAbtey einen Terminum präfigi-ret rc.“ Art. 22.und vor ihm muß Einnahme und Aus-gabe verrechnet werden:„Dahingegen geschieht die jährliche Ab-nahme der Landesrechnung vor ei-ner abtehlichen Commission,wozu der Herr Prälat nach Be-lieben zwei oder drei Commissariosbenennet 2c.“ Art. 23.Der erste Mittwoch nach Ostern istzwar zu der Abnahme der Rechnung fest-geſetzt,„Sollte jedoch aus erheblichen Ursa-chen die jährliche Rechnung nicht aufden vorbestimmten Tag abgenommenwerden können, so kann der HerrPrälat dazu nach Belieben ei-nen anderweiten Terminum prä-figiren ꝛc.“ Art. 25, des Landes-regulativs.Es kann nicht gnug wiederholet wer-den, daß dieses Regulativ 1776, unterVermittelung der königl. pr. Subdelega-tionscommission, Namens und ex Com-miſſione der kaiſerlichen Majeſtät zwi-schen