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Über Stadt und Stift Werden und dessen Verhältnisse zu den Grafen von der Mark : staatsrechtlich bearb.
Entstehung
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298
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298§. 83.2.Fortsetzung.s'allen.1Ausser diesen Fällen ist die Besteurungzu allen Zeiten bis auf diese Stunde beidem Abte geblieben 1), die Hebzettel,waren immer in seinen Händen 2). Erließ die zweckmässige Verwendung durchseine Beamte besorgen 3), und vor ihmmußte dieselbe gehörig nachgewiesen wer-den 4). Nie ist das Stift Werden unterdie märkische. Steurmatrikel gezogen 5),nie ist ein einziger Heller in dem StiftWerden gehoben worden, der als Land-steur betrachtet werden könnte, oder alsein dem Landesherrn schuldiger Untertha-nenbeitrag in die herzoglich=Clevische, kur-fürstlich brandenburgische, und königlich-preussische Kasse geflossen wäre 6).*) 1513 wurde der Abt vom Kaiser Maxi-milian auf den Reichstag nach Wormsbeschieden, mit dem Befehle, die gemeinenPfenninge von den Unterthanen ein-zuziehn.1626. 7. Dec. fordert Pfalzgraf Wolf-gang Wilhelm von dem Amtmann zu Blan-kenstein, Johann von Delwig, Bericht,wie es mit dem Umschlag der Contribu-tionen ꝛc. zu Werden hergebracht ſey. Die-ser antwortete am 12. Dec.:„Daß