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Über Stadt und Stift Werden und dessen Verhältnisse zu den Grafen von der Mark : staatsrechtlich bearb.
Entstehung
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29722. Sept. schrieb sie ferner, sich mitdem Feinde in keine beſondere Contribu-tionstractate einzulassen, indem man imWerke begriffen ſey, fuͤr das StiftWerden die völlige Sicherheit mitzubewirken.Die noch im nämlichen Jahre erschie-nene Darstellung des Cocceji, die ge-waltsame Besitznahme des Stifts, welchebald folgte (§. 85.) zeigten deutlich an,daß man von preussischer Seite das StiftWerden in wahrem Ernste als De-pendence betrachtet hatte. Uebrigens wer-den durch dieſe Vorgänge zugleich die An-lagen aufgekläret, welche Cocceji unterZiefer 39. b. 39. c. und 39. d. beigefügt,und womit er das brandenburgische Be-steurungsrecht beweisen zu können ge-glaubt hat.Wenn aber die Landeshoheit von sol-chen Grundsätzen ausgehn soll, so ist esnicht allein um Essen, Limburg,Dortmund ec. geschehn, welche, lautdieser Anlagen, als sogenannte märkischeNebenquartire, mit Werden einerlei Lastgetragen haben; sondern es würde auchder grosse Länderstrich von Böhmen bis andie Nord⸗ und Südſee mit Einſchluß vonWestphalen und das ganze vormaligeSachsen, die k. preussische Landeshoheitanerkennen müssen.§. 83.