0.§. 64.Folge bei gemeinnützigen Anstalten.Vermöge dieses Rechts der Folge bei ge-meinnützigen Anstalten werden die Untertha-nen zu öffentlichen Landesfrohnen, z. B.zum Wegemachen 1), fortdaurend aufge-fodert, und müssen auf allen Jahrmärktenbewafnet erscheinen, um die allgemeine Si-cherheit zu behaupten, die Ruhestöhrer zuverhaften u. s. w. Solche Vorfälle sindzu häufig, und zu offenkundig, als daß Be-weise daruͤber beigebracht zu werden bedürf-ten 2).) Johann Herzog von Gülich ꝛc. ersuchte1528 den Abt auf Anstehn der Einge-sessenen von Mettmann und Solingen,um die Weege und Strassen in seinem(uwen, d. h. eurem) Stift zu machen.Noch wirklich besteht ein Weegeinspec-tor, und zwei Weegemeister dies= und jen-seits der Rühr, und jährlich werden aus-ser den Frohndiensten 40 Rthlr für dieWeegeausbesserungen von dem Lande be-zahlt. Landesregulativ Art. 11.2) S. unten §. 74. Anm. 7. 2c.65.
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Über Stadt und Stift Werden und dessen Verhältnisse zu den Grafen von der Mark : staatsrechtlich bearb.
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