195ob der Reichsabt von Werden sich in demBesitze dieser Ausflüsse der Landeshoheitebefindet...§. 63..Obergewalt über die Personen. Folge..Aus der Obergewalt über die Personen 1)entspringt das Recht der Folge 2), so-wohl zu gemeinnützigen Anstalten, als ge-gen innere und äussere Feinde, und diesesletzte sowohl in Hinsicht des Landes selbst 3),als des Bundes mit dem Reiche 4). Ein-mal hat der Abt sich in der unangenehmenLage befunden, vermöge eines Reichshof-rathserkenntnisses Unterthanen durch Unter-thanen zu ihrer Schuldigkeit zuruckführenzu müssen, aber diese Zeiten sind langevorüber, und haben nichts als den Wunschzurückgelassen, daß sie nie wiederkehren mö-gen 5)..1) Hieher gehöret auch das Recht der Voll-jährigkeitserklärung, der Ober-vormundschaft, welche der Abt täglichausübet, oder, soviel die letzte betrifft,über unbefreyte Personen in der Stadtdurch den Magistrat, und auf dem Landedurch das Landgericht ausüben läßt u. s. w.N 2
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Über Stadt und Stift Werden und dessen Verhältnisse zu den Grafen von der Mark : staatsrechtlich bearb.
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195
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