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Über Stadt und Stift Werden und dessen Verhältnisse zu den Grafen von der Mark : staatsrechtlich bearb.
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1943) Steinen I. St. 9. K. S. 190..4) Ebendas. S. 205.§. 62.Ausflüsse der Landeshoheit.Aus dem landesherrlichen Befugniſſe zubefehlen, so wie es das Wohl des Ganzenerheischet, welches die Unterthanenpflicht zugehorchen mit sich führet, aus der Lan-deshoheit nämlich entſpringet das Rechtder Obergewalt über die Personenund Güter. In Hinsicht der ersten dasRecht, gewisse Vorschriften zu machen,welche der Landesherr zur Erhaltung desGanzen nothwendig oder nützlich erachtet,das Recht der Gesetzgebung und Po-lizei. Zu untersuchen, in wieweit dieseVorschriften beobachtet werden; die Privat-streitigkeiten der Unterthanen nach den be-stehenden Vorschriften zu richten, Hand-lungen, welche die Ordnung stören, zu be-strafen, u. s. w. Gerichtsbarkeit.Verhältnißmässige Beiträge zu sammeln,sowohl in Hinsicht der einheimischen Noth-durft, als des Bundes mit dem Reiche.Steurrecht. Es kömmt also darauf an,ob