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Über Stadt und Stift Werden und dessen Verhältnisse zu den Grafen von der Mark : staatsrechtlich bearb.
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283Erbherr und Landesherr sindgleichvielbedeutend. Als die Stadt Soestsich der Herrschaft des Herzogs von Cleveunterwarf, bekannte sie, ihn zum Erb-herrn angenommen zu haben. Steinen1. St. 14. K. S. 353.In dem Clev. Märkischen Landtags-abschiede vom 14. August 1660. sagt derKurfürst:„Uns vor ihrem Erb= und Landes-herrn abermalen recognosciret.Denn Erb= und Grundherr zeigt denOberherrn an, dem die Landeshoheit zu-steht. Hertius de Sup. territ. §. 7. Be-sold thes. pract. cont. V. Erbherr,Grundherr.Erbherr heißt auch ſoviel als Ei-gentumsherr; denn Erbe iſt ſoviel alsEigen. Deswegen nennet man diejenigenLänder Erbländer, Erbstaaten, welcheeinem Hause erblich und eigentümlich zu-gehören. Wehner obs. pract. V. Erbherr.Aber ein solches Eigentum ist nichtvon der Art, wie das Eigentum einesGrundſtücks, welches unter der willkürli-chen Hand des Eigentümers seine Gestaltso oft verändert, wie das Cameleon seineFarbe. Staaten besitzen, Landesherr seyn,heißt nicht mehr, als: das Recht haben,ein Land zum Vortheil aller zu regieren.Ohne