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Über Stadt und Stift Werden und dessen Verhältnisse zu den Grafen von der Mark : staatsrechtlich bearb.
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gnädigen Erb= und Grundherrnjederzeit erkennen, huldigen, und ingebührlichen Gehorsam, wie ge-treuen Unterthanen Eid, undPflichten halber aufliegt, verbleiben,auch tituliren und respectiren sollenund wollenDaher ist noch 1681 in Beiseyn undMitwirkung der schutzherrlichenGewalthaber mit öffentlicher Ableſungder kaiserlichen Belehnung über die Reichs-regalien dem Abte von den Unterthanenmit der moͤglichſten Feierlichkeit gehuldigetworden. Anlage 27.Daher ist in dem zwischen des Königsvon Preussen M. und der Abtey 2c. am10. Oct 1774 zu Berlin abgeschlossenenprovisorischen Vergleiche (s. oben Anlage3. Art. 1.) festgesetzt worden;„Alle Magistratspersonen, so wie alleEingesessene von Werden sollendem Herrn Reichsabten den schuldi-gen Respect und Gehorsam erwei-sen.Daher endlich schwöret bis auf dieseStunde jeder neuangenommene Burgerder Stadt Werden:„Daß er dem Herrn Reichsabten alsErb= und Grundherrn, oder wie esjetzt heißt, Landesherrn treu und hul-dig ſeyn wolle,“Erb-

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