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Über Stadt und Stift Werden und dessen Verhältnisse zu den Grafen von der Mark : staatsrechtlich bearb.
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Ohne allen Beisatz zeigt Herr schonallein den Oberherrn, den Fürsten an.Ano Chunink, ano Herrun. Ohne Kö-nig, ohne Fürſten. In dem Huldi-gungseide K. Ludwigs wird er min Her-ro genannt. Wachter V. Herr.Herrnstand war sonst, was jetzthoher Adel ist.Herrntum ist so viel als Fürsten-tum. Grupen obs. rer. & ant. Germ. obs.31. p. 250. Dagegen waren Landes-herrn oder Landherrn, was jetzt die mit-telbaren Stände, Landstände sind; s.das Diplom Karls 4. für Oesterreich von1366 bei Lünig P. spec. Cont. 1. 2. Abth.Moser v. d. teutschen R. St. Lan-den und Landstädten 2. B. 2. K.§. 7. §. 331-336.Hertius de Sup. Territ. §. 24. führtdie Const. Rudolphi 1. de pace publ. 1291an:„Was auch die Fürsten in ihrem Landmit der Landherrn Rath setzen,und machen, das mögen sie wohlthun, und damit brechen sie denLandfrieden nicht.Viele der vormaligen Erb= und Grund-herrn, wie besonders von einigen Abteyenbekannt ist, sind zwar jetzt einer fremdenLandeshoheit unterworfen; aber was ver-mag