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Über Stadt und Stift Werden und dessen Verhältnisse zu den Grafen von der Mark : staatsrechtlich bearb.
Entstehung
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179Der Ausdruck: Landeshoheit zu-erst in der Wahlcapitulation von 1790.Art. 1. J. 8.1) Im mittlern Zeitalter hatten die Landstän-de eben soviel Gewalt im Lande, als dieReichsflände im Reiche. Struben N.St. 1. Abh. S. 127.§. 58.Huldigung des Abtes. Anerkanntin dem Vereine mit dem Vogte von1317. Die kaiserliche AchtserklärungGrafen Engelberts 2. von der Mark.In Folge dieser Landeshoheit huldigendie Unterthanen dem Abte als ihremHerrn, und in dem Vereine mit demGrafen Engelbert 2. von der Mark ist die-se Huldigung ausdrücklich festgesetzt undanerkann 1). Zwar behauptet Cocceji:Daß Engelbert damalen in der Reichs-acht, daß er der Grafschaft Mark, undder Vogtey von Werden verlustig er-klärt, und folglich unfähig gewesen,über diese Vogtey Verbindungen ein-zugehn; daß auch alle spätere Vereinemit den Grafen von der Mark un-M 2gül-