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Über Stadt und Stift Werden und dessen Verhältnisse zu den Grafen von der Mark : staatsrechtlich bearb.
Entstehung
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178
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173züglich eintrifft: Unter Krumſtab iſtgut wohnen. Der Abt hat nur so vielVorzug, als er zur Erhaltung des Bun-des mit dem Reiche, und zur Behauptungder Freyheit der Personen und des Eigen-tums bedarf. Hiebei gebricht es noch eher,als daß ein Mißbrauch zu besorgen wäre,denn bei der jetzigen Weltlage will jederbefehlen, keiner gehorchen, und weil dieWidersager aus Gründen der sogenanntenPolitik unterstützt werden, so können oftdie nützlichsten Anstalten nicht zu Standekommen, und Verfügungen werden aufdiese Weise oft vereitelt, welche aller Or-ten als heilsam anerkannt sind.1) Unter Kaiser Rupert dem Pfalzgrafen,war die reichsständische Landeshoheit inTeutschland noch nicht eingeführt, sonderndie hoͤhern Regalien, ſelbſt der Bannhiengen noch von der beſondern Verlei-hung des Kaisers ab. Schitter L. 1. Inst.jur. publ. tit. 24. §. 6.Ich bin überzeugt, sagt Herlius deSup. territ. §. 5., daß die Landesherrlich-keit nur allmälig, durch Einfluß der Zeit,hier früher, dort später aufgekommen ist.Die Ausdrücke: Jus territorii & Su-perioritatis, jus territoriale kommen zuerstim Westph. Frieden Art. 5. §. 30. undArt. 8. §. 1. vor.Der