177oder der Unterthanen ist. Aber nie warsie in Teutschland unumschränkt, und vordem Daseyn des gegenwärtigen Soldaten-standes weniger, als jetzt 2).1) Abt Held sagt fast auf die nämlicheWeise, sie gleiche einem Strome, dersich auf seinem Weege überall verstärke.Reichsprälatisches Staatsrecht 2.T. 1. Kap. 2. §. N. 18.2) Struben N. St. 10. Abh.§. 57.Landeshoheit der teutschen Reichsstände 2c.Die Hoheit der Stände des teutschenReichs hat in dem Verhältnisse gewonnen,in welchem die Hoheit des Kaisers verlo-ren 1). Dagegen sind durchgehends dieFreyheiten der mittelbaren Stände in demGrade zugrundegegangen, in welchem dieRechte der Reichsstände gestiegen sind 2).Der Abt von Werden hat seinen kleinenAntheil von der zertrümmerten kaiserlichenHoheit eben so miterhalten, als die andernStände des Reichs. Sie ist aber so ge-mässiget, daß es im Stift Werden vor-züglichM
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Über Stadt und Stift Werden und dessen Verhältnisse zu den Grafen von der Mark : staatsrechtlich bearb.
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177
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