176Tage, an welchem ich ihm jeneKräfte, jene Macht verlieh, wo-mit er mich nun befeindet. FreherOrig. Palat. p. 89. Ab Hontheim Hist. Trev.Dipl. T. 1. p. 579. n. f.77Cütter §. 56..5.7.Landeshoheit überhaupt..worlijed.Die Landeshoheit überhaupt gleicht einemSchneekörper, der sich immer vergrössert,je weiter er fortgerollt wird, oft auch beigrossen Revolutionen eben so leicht wiederzergeht 1). Anders verhält sie sich in Staa-ten, deren Häupter fühlen; daß sie nurum der Unterthanen willen, zur Vergrös-ſerung des Gluͤckes eines jeden einzeln; an-ders in solchen, deren Häupter wähnen,daß die Unterthanen nur um ihrentwillenzur Vergrösserung ihres Hauſes, ihresRuhmes da sind. Anders in Staatenvon grossen, anders in denen von geringenBedürfnissen. Oft bestreben sich Regenten,sie zu überspannen; Unterthanen sie zu ver-nichten, und während solchen Bestrebungenund Gegenbestrebungen ist sie von grössermoder geringerm Umfange, je nachdem dasUebergewicht auf der Seite des Regentenoder
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Über Stadt und Stift Werden und dessen Verhältnisse zu den Grafen von der Mark : staatsrechtlich bearb.
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176
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