175barkeit unterworfen bleiben. Die Vögtehaben sich zwar nicht selten einer willkürli-chen Gewalt angemasset 2), und die Macht,welche zum Schutze nicht zum Drucke inihre Hände gelegt war, gegen ihre eigeneBeförderer mißbraucht 3), aber das hättenicht geſchehn muͤſſen. Berufs⸗und pflichts-widrige Handlungen dörfen also nicht zurRichtschnur genommen werden, obgleichVerträge daruber nichts destoweniger aller-seits unverbrüchlich müssen beobachtet werden.sich ihnSindschaft1) D. h. Regent des Landes, s. §. 58. Anm. 17i75, 17932) Es giebt Beispiele, sagt Häberlin imRepert. d. t. Staats= u. Lehnr. I.theS. S. 97.7.qitemig man1„Wo der Schutzbedürftige keinen grös-sern Feind hatte, als seinen Schutz-herrn, der endlich gar leicht dieſe.Schutzherrschaft in Landesherrschaftverwandeln kann ꝛc. Hobbes, derdie Menschen so betrachtet, wie sie1172wirklich sind, hat viele hierher gehö-rige Beweise.1.21###93) Hier ist das Kreuz, sagt der Erzbi-###ſchof von Trier 1148 mit vielem Nach-druck, auf welches der PfalzgrafHermann mir Treue ſchwur, anjenem Tage, als ich ihn zum Vogtunserer Kirche beſtellte, an jenemTa-
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Über Stadt und Stift Werden und dessen Verhältnisse zu den Grafen von der Mark : staatsrechtlich bearb.
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175
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