174dun§. 5540Die Aebte sind nicht nur unmittelbar,sondern auch Landesherren.1.70Die Unmittelbarkeit beschränket sichnicht bloß auf die Clostermauren, sondernsie erstreckt sich über das ganze Stift, (überStadt und Land). Der Abt ist nicht al-lein ein unmittelbarer Reichsstand, sonderner besitzet auch ein unmittelbares Gebiet(ein Territorium). Er ist also auchLandesherr 1), in welcher Eigenſchafter uͤber sein Gebiet die Landeshoheithat. Schon daher, daß nicht die Grafen,sondern die von den Aebten vor und nachwillkürlich gewählte, und nachher be-lehnte Vögte die Gerichtsbarkeit über dieGüter, woraus das Stift besteht, bis aufden Zeitpunct, daß die Abtey dieselbe wie-der an sich gebracht, verwaltet haben ꝛc.folget nothwendig, daß die Immunität,Aushebung, Unmittelbarkeit von Anbeginnan ſich uͤber alle Theile des jetzigen Reichs-stiftes ausgedehnt hat, denn sonst hättensie aus der Gerichtsbarkeit der älternGrafen, oder wie Möser sagt, der Heer-bansgrafen nicht müssen ausgehobenwerden, sondern vielmehr ihrer Gerichts-bar-.77
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Über Stadt und Stift Werden und dessen Verhältnisse zu den Grafen von der Mark : staatsrechtlich bearb.
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174
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