173auf der rheinischen Prälatenbank 2), undsitzen deswegen unter den Fürsten 3). Indieſer Eigenſchaft nehmen ſie mit allenReichsfürsten und Ständen unmittelbareRucksprache, sie geben ihre Stimmen füroder wider, bewilligen oder verweigern, siehandhaben, rathen, und beschlies-sen mit den andern Ständen 4),und von den Bewerbern um Reichsämterwerden sie eben so wie andere Fürsten desReichs um ihre Stimme angesprochen.61) 1742. 17. März mußte Karl 7. derKriegsunruhen wegen: den Reichstag vonRegensburg nach Frankfurt verlegen, wel-ches er also dem Abte gleich andern Stän-den anzeigte.######2) Bei einer Sedisbatanz setzt der Gesandtedas Directorium Namens des Capitels oh-nt neue Bevollmächtigung fort. Die rheini-sche Prälatenbank besteht also wie Hä-berlin richtig bemerket ſireng genommen5aus dem einzigen Prälaten von Werden,5Repert. d. k. Staats- u. Lehnrechts.4. Th. S. 219.3) 1676. 26. Octob. hat der Stimmführerder rheinischen Prälatenbank den Abt imFürſtenrathsprotokoll als Director aufge-führt.Unter diesem Ausdruck berief zuvor der4Kaiser die Stände auf den Reichstag.§. 55.
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Über Stadt und Stift Werden und dessen Verhältnisse zu den Grafen von der Mark : staatsrechtlich bearb.
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173
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