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Über Stadt und Stift Werden und dessen Verhältnisse zu den Grafen von der Mark : staatsrechtlich bearb.
Entstehung
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148
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148§. 50.Werden.Unmittelbarkeit der AbteyDer Abt ein Fürst des Reichs.Der Urstoff der Unmittelbarkeit der Reichs-abtey Werden liegt in den kaiserlichen undköniglichen Immunitätsprivilegien von Karldem Grossen an. Die damit verbundenenRechte haben sich von Zeit zu Zeit erwei-tert, und vervielfältiget, und dabei ist dieAbtey Werden mit den gleichzeitigen Stän-den gleichen Schritt, den spätern Ständenaber z. B. den Grafen von der Mark vor-angegangen 1). In Folge dieser Unmittel-barkeit erkannte dieselbe nie einen andernOberherrn, als den Kaiser. Ein jedesma-liger Abt genosse alle mit der Unmittelbar-keit verknüpften Vorzüge Er war einFürst des Reichs 2). Die Kaiser selbsterkannten ihn dafür 3), bis Abt Conradim Anfange des vorigen Jahrhunderts die-ſen Titel freywillig ablegte, weil die Abteybei verschiedenen Ereignissen sehr gelittenhatte, und also der fürstlichen Würde dergehörige Glanz nicht mehr gegeben werdenkonnte.N71) §. 24 und 25..2) D. h. er gehörte zu den Erſten, Vor-dersten des Reichs. Fürst bedeutet so-wohl