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145heit des Stifts Essen stehende HerrschaftBifang, weshalb der Besitzer Freyherrvon Ritz. Erblämmerer des Stifts Esseniſt, als ein Zugehör des Stifts Werdengehalten hat. S. 1165..Hiehin gehöret die Anlage 23, wo-durch erwiesen wird, daß das Stift Wer-den nicht an die Grafschaft Mark angren-zet, sondern durch die bergische HerrschaftHardenberg ꝛc. davon getrennt iſt.Diese Anlage ist in verschiedener Hin-ſicht merkwürdig:a. Weil die Grenzen auf Befehl desdamals noch mit der Gerichtsbarkeit imStift Werden belehnten Schutzherrn, derzugleich Graf von der Mark und Herzogzu Berge war, durch dessen Richter zumBeßten der Abtey untersucht und festge-setzt worden.b. Weil darin Stift und GerichtNB. St. Ludgers von einerlei Be-deutung genommen werden, da hingegenCocceji das Wort Stift nur von denmit einer Mauer umgebenen abteylichenGebäuden, das Wort Gericht aber vondem umliegenden Bezirke versteht, alsob Stollen und Schächte zur Gewinnung„der dem Abte im Stifte gehö-rigen Mineralien (s. Vergleichvon 1647 bei Lünig S. 700) binnender