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Über Stadt und Stift Werden und dessen Verhältnisse zu den Grafen von der Mark : staatsrechtlich bearb.
Entstehung
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143ten, sind sie unverletzbar, und so lange,als die Verfassung aufrecht, so lange derBund allen heilig bleibt, ist Teutschlandunüberwindlich.###das durch#########.§. 48.7.9.ged.79###7Das Reichsstift Werden grenzet nir-gend an die Grafschaft Mark.###.Wieviel weniger kann solches von demReichsstift Werden, welches, so sehr aufdie Grafen von der Mark sich ihm vonZeit zu Zeit genäheret haben, noch wirk-lich nirgend angrenzet; denn ob sie schontheils in der Hälfte des dreizehnten, theilsam. Ende des vierzehnten Jahrhunderts mitdem beträchtlichen Striche, aus welcher dieWerden zunächst gelegene Aemter Blan-kenstein, und Bokum bestehn, die Graf-schaft Mark sehr vergrössert haben, so istdieselbe dennoch von dem Stift Werdendurch das Herzogtum Berge und dasReichsstift Essen abgesondert geblieben 1).Geſetzt, daß die Aemter Blankenſtein undBokum den Grafen von der Mark nie zuTheil geworden, sondern ein Eigentum dervorigen Besitzer, der Pfalzgrafen, der Erz-dischöfe zu Kölln, der Aebte zu Deuz, derGra-