127auf diese Behmgerichte, wie einigeoder auf das Recht, Warbürgenzu fordern (sidejussores tollere) und inderen Ermangelung (als in Staͤdten) aufdas Recht des Einlagers (Aushebungder Personen) wie andere behaupten, ge-zielt habe, läßt sich mit Gewißheit nicht.bestimmen.Dergleichen Behmgerichte und Frey-stühle waren in der ganzen GrafschaftMark; zu Hamm, Camen, Unna,Böckum, Hoerde, Isernlohn, Lü-95denſcheidt, Volmerſtein, Herdi-cke, Vilgeſt, Brackel, Brüning-hausen, Bodelschwing, Westhau-ſen) Witten, Wekker, Meinerz-hagen, u. s. w. Kopp über dieVerfass. d. heiml. Gerichte in West-phalen. 3. Abschn. §. 82-91. Wal-trop, welches er §. 75 nicht ausfindigmachen konnte, liegt ganz richtig in derNachbarschaft von Dortmund im VesteRecklinghausen, zum Erzstift Kölln gehörig.Diese Gerichte waren in Franken über-haupt, beſonders auch im Stift Werdennicht bekannt, nur in Sachsen, auf West-phäliſcher oder Engerſchen Erde.Kopp a. a. O. §. 35. 40 etc.11Ut gens & populus fiet concorditer unus.Poeta Saxo apud Eccard. T. 2. comm..p. 21.
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Über Stadt und Stift Werden und dessen Verhältnisse zu den Grafen von der Mark : staatsrechtlich bearb.
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121
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