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Über Stadt und Stift Werden und dessen Verhältnisse zu den Grafen von der Mark : staatsrechtlich bearb.
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Sachsen. Holthausen bei Hattin-gen faſt auf der Grenze des Stifts Wer-den, lag in der Grafſchaft Hermanus inWestphalen. S. §. 34. Anm. 10. Alte-na, Mark, und Hattingen machen un-gefehr die drei Endpuncte der GrafschaftMark aus, folglich mußten die dazwiſchenliegenden Orte ebenfalls zu Sachsen ge-hören.49Diesem kommt hinzu, daß die Graf-schaft Mark Sachsenrecht hatte, wiedenn auch ein Märkischer von Adel dasSachsenrecht mit Rucksicht auf die mär-kischen Gewohnheiten commentiret hat.Dagegen galt im Rührgau ripuariſchesRecht, secundum leges Ripuariorum. An-lage 22. Soviel Sachsen, Wesiphalen2c. überhaupt betrifft, s. KindlingerGeſch. d. ältern Gräfen 1. Abth. S.181. Lit d. „Secundum legem Saxoni-cam. Juxta legem & ritum Westphalensium.Jure Westphalorum, u. d. m.Hiebin gehören auch die Vehmge-richte und freye Stühle.Ob Wippo im Leben Conrads desSaliers„Nach der Zuruckkunft des Königsaus Ripuarien in Sachsen hat er dasgrausamste Gesetz der Sachsenauf ihr Verlangen beflättiget.“auf