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Über Stadt und Stift Werden und dessen Verhältnisse zu den Grafen von der Mark : staatsrechtlich bearb.
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cherungsurkunde. Leopolds von Oesterreich,wodurch er dem Erzbischofe zu Kölln fürsich und seine Gehilfen, zu welchen derGraf von der Mark gehörte, verschiedeneVortheile, Namens seines Bruders Frie-derichs zum voraus schon zusagte, wenner dessen Wahl zum Kaiser bewirken wür-de. Kindlinger Geſch. d Grafen 1.Abth. 113 Urk. S. 295. Hiehin gehöretauch die 73. Urk, bei Kremer B. 2. S. 92..§. 40.Allmälige Anstückelung der Besitzungender Grafen von der Mark, undzwar der jetzigen Herzogtumer Gu-lich, Berge, Cleve.Dies trifft besonders bei allen Besitzungender Grafen von der Mark ein, von demersten Erwerber der Burg Altena an, bisauf Herzog Johann den Dritten, welcherendlich die sämtlichen Staaten in seinerPerson vereinigte. Die Herzogtümer Gü-lich 1), Berge 2), Cleve 3), sind aufsolche Art zu ihrer nachherigen Consistenzgekommen.1) Kremer, ein einheimischer Geschichtschrei-ber gesteht selbst, daß alle Stücke des je-tzi-