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Über Stadt und Stift Werden und dessen Verhältnisse zu den Grafen von der Mark : staatsrechtlich bearb.
Entstehung
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97sen, das Teutschland, Frankreich, Ita-lien, Spanien, Majorca, Minorca u. s.w. in sich faßte: Mit dem Besitze dieserLänder sind jetzt Rechte und Ansprüche inund allen Welttheilen verknüpft. Auf solcheWeise konnte also von Duisburg aus deriniganze Erdboden in Anspruch genommendwerden.Eben so dürfte der Kaiser sich nurzum Herrn von Rom erklären, um vondortaus ähnliche Ansprüche geltend zumachen1So lächerlich auch dieses einemjedenvorkommen muß, so ist es doch blos Aus-führung, Entwickelung des von CoccejiEt sägtangenommenen Grundsatzes.nämlich, wiewohl diese Voraussetzung un-richtig ist: Die Grafschaft Mark ist dervormalige Rührgau; das Stift Werdenliegt im Rührgau, folglich muß das StiftWerden jetzt, eines tausendjährigen Be-sitzstandes seiner Freyheit, ungeachtet, dieOberherrschaft der Grafen von der Markanerkennen..Vielmehr ist das Gegentheil schon erwie-sen §. 25. Durch diese Aushebung ausder Gerichtsbarkeit der Grafen wurde dasStift selbstständig, ein für sich beste-hendes Gericht, eine Grafschaft.König Zuentebold sagt auf diese Weisevon einem aus der richterlichen, d. h.gräfli,

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