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Über Stadt und Stift Werden und dessen Verhältnisse zu den Grafen von der Mark : staatsrechtlich bearb.
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ster 1185: Ut ea donatio, quae facta estin Mallo &c. rata permaneat, & ſi quæfuerit occulta, irrita sit & nulla. Wurdt-wein T. VI. Subs. Dipl. p. 364.Da alſo der Hof Selbeck in Creuz-berg, bei Kaiserswerth, vor dem Gra-fendinge des fränkischen oder rheinischenPfalzgrafen übertragen ist, so folget, daßdieser Hof, bevor die Abtey ihn erwarb,unter der Gerichtsbarkeit des Pfalzgrafengeſtanden hat.Eben so verhält es sich mit dem HofDale bei Werden 1093 §. 34. Anm. 9.Dagegen ist kein einziger Hof des je-tzigen Stifts Werden jemalen vor einemsächsischen oder westphälischen Grafen-dinge übertragen worden, welches auchnicht geschehn konnte, weil die im Be-zirke des jetzigen Stifts Werden gelegeneHöfe nie zu Sachsen gehört haben.Hiehin gehöret die Bemerkung Pfeff.ad Vitriar.: Magnus terrarum tractuscirca Abbatiam Werdenensem & fluviumRuram in Comitatu Hermanni (Palatini)Lib. 1. tit. 10. p 943.Uebrigens muß man sich durch dievielen Hermannen, dem Lieblingsnameder Teutschen seit dem vergötterten Stif-ter ihrer Freyheit, nicht irre machenlassen.