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Über Stadt und Stift Werden und dessen Verhältnisse zu den Grafen von der Mark : staatsrechtlich bearb.
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ber, sondern von oben herab, aus West-phalen, von Altena her begonnen, undauf den Grenzen des Herzogtums Bergeund des Reichsstifts Esseu, wenigstensbis jetzt ihr von plus ultra gefunden.Die Länder an der Ruhr haben nie un-ter der Gerichtsbarkeit eines einzigenGrafen gestanden.Von oben herab lagen sie, z. B. imeilften Jahrhundert, bis Holthausenbei Hattingen, faſt auf der Grenze desStifts Werden, unter der Gerichtsbarkeitdes Grafen Hermann in Westpha-len §. 34. Anm. 10., so wie diese über-haupt alle Theile des sächsischen GauesWestphalen waren. Als die Grafschaf-ten erblich und zum Theil gar Herzogtü-mer geworden, gehörten sie unter die Gra-fen ꝛc. von Arensberg, Altena, Ardey,Volmerstein, Isenberg, den Erzbischof vonKölln 2c.Von unten herauf, von Duisburgher, lagen sie unter der Gerichtsbarkeitdes fränkischen Pfalzgrafen Her-mann, Schaten 1056. Die Gerichtsbar-keit des ersten scheint da aufgehört zu ha-ben, wo die des andern angefangen. Derganze Strich von Duisburg bis an dieWerdenſche (Kettwigſche) Brücke, von dadie köllnische Strasse nach bis an die Düs-sel, mit der Düssel abwärts bis in denRhein, mit dem Rhein bis Ruhrort,wel-