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Über Stadt und Stift Werden und dessen Verhältnisse zu den Grafen von der Mark : staatsrechtlich bearb.
Entstehung
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und Landsassen der Gerichtsbarkeit einessolchen Grafen unterworfen gewesen 2).1) Der Ruhrgau war ein fränkischer Gau,und ein Zugehör Ripuariens; er fingmit dem Stift Werden an, und hörte mitder Ruhr auf. Nicht alles, was an derRuhr lag, war Ruhrgau, eben so wenigwie alles, was am Rhein lag, Rheingauwar.Heisingen, die äusserste Honnschaftdes Stifts Werden, ruhraufwärts, amrechten, trad. 25; Fiſchlaken trad. 24;auch der dahin gehörige Hof Tottentor-ra (zu dem Thurne, oder zu demThore) man hält ihn für den jetzigenPortingshof, dessen Besitzer Erbhunnevon Fiſchlaken iſt; Harenſcheid 26;Werden, 21. 24 34. Privil. CaroliM. 802. oder Diapenbeck trad. 2.11. 23; Oeft 32. 35. 36, am linken;Mintert im Bergischen, trad. 61, indessen Nähe nach Hugenpoet hin Lo-panheldi gehört; Duisburg im Ele-vischen (Schaten ann. pad 1056) ebenfallsam linken Ufer, waren alle Theile desRuhrgaues, folglich auch die dazwischenliegende Orte, Mühlheim, Broich,Stirum rc. Man vergleiche hiemit Falktrad. Corbeji p. 3. §. 229. Aber kein ein-ziger dieser Orte hat je zur GrafschaftMark gehöret. Die Grafschaft Mark hatnicht von unten herauf, von Duiskursher,