Müller) von der Abtey als Beamterangesetzt, und verpflichtet worden, dadadurch sein Verhältniß als Unter-than gegen Uns als Landesherrn nichtgeändert wird, und die Abtey un-serer Landeshoheit nichtminder unterworfen ist.(tosſpurgis roz, l. 1) teraWenn die Grafen von der Mark nichtausgeſtorben wären, und keine andere Be-sitzungen erworben hätten, würden siewohl je diesen Ton gegen die Reichsäbtevon Werden ihre Lehnherren geführt ha-ben?—3) Cocceji §: Mithin ist es unläug-bar 2c..7..§. 37.Die heutige Grafschaft Mark ist nichtder alte Rührgau.o ist z. B. wahr, daß Ludger die Ab-tey Werden im Ruhrgau gestiftet hat;aber nicht wahr, daß die jetzige GrafschaftMark, der vormalige Ruhrgau ist 1).Wahr, daß gewissen Bezirken Grafen(Richter 2c.) vorgesetzt; aber nicht wahr,daß die Abtey Werden mit ihren Güternund
Druckschrift
Über Stadt und Stift Werden und dessen Verhältnisse zu den Grafen von der Mark : staatsrechtlich bearb.
Entstehung
Seite
90
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten