Druckschrift 
Über Stadt und Stift Werden und dessen Verhältnisse zu den Grafen von der Mark : staatsrechtlich bearb.
Entstehung
Seite
89
Einzelbild herunterladen
 

89terworfen sey 2). Reichen die vogteyli-chen Rechte nicht hin, weil sie die landes-herrlichen ausschliessen, so werden die gräf-lichen 3) zu Hilfe genommen, das Wah-re der Geschichte mit dem Unwahren künst-lich verbunden, und alte Thatsachen nachneuen Grundsätzen abgemessen, um Schluß-folgen ziehn zu können, welche den jedes-maligen Absichten entsprechend sind.Tocceji: „und wird was das erstebetrifft, eines Abts zu Werdenund ſeines Capituli Reichsim-medietät in keinem Stück an-gefochtenDer König von Preussen sagt selbst ineinem Schreiben an Kurpfalz vom 21tenJanuar 17137„Seine (des Abts) Immedietät, dieWir ihm wegen seines Stifts, undderen sogenannter Reichshöfe nichtstreiten.Dergleichen vogteyliche Erklärungen sindohne Zahl.2) Z. B. in dem unten angefügten Erkennt-nisse der Clevischen Regierung vom 4tenMai 1796 in den Worten:Aus dem nämlichen Grunde kann esnicht releviren, daß er (LandrichterMül.