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Über Stadt und Stift Werden und dessen Verhältnisse zu den Grafen von der Mark : staatsrechtlich bearb.
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ſicht nicht, ſich dem Grafen von der Markals Oberherrn zu unterwerfen, eben sowenig als die Abtey durch den Vereinmit dem Erzbischof von Kölln sich dessenOberherrlichkeit unterworfen hatte, dennin diesem letzten Falle wär es nicht mehrin ihrer Gewalt gewesen, eine dergleichenUebereinkunft mit dem Grafen von derMark zu treffen. Solche Vereine wareneigentlich Bündnisse zwiſchen unmittelbarenGliedern des Reichs, ihrer Unabhängigkeitunbeschadet.§. 36.17.Deren Behauptungen als Grafenvon der Mark und Vögte vonWerden.Aber mit solchen unwidersprochenen, durchHerkommen und Verträge geheiligten Ge-rechtsamen scheint man sich vogteylicherSeits nicht mehr begnügen, sondern durchwiederholte Gewaltschläge die StiftungLudgers endlich ganz mit der Wurzelausheben zu wollen. Bald wird erkläret,daß man die Reichsimmedietät der Abteyin keinem Stücke anzufechten gedenke 1),bald wird behauptet, daß auch Abt undConvent der märkischen Landeshoheit un-ter-