1.1.1.
seyn, daß er zu der altmärkischen Fa-milie, welche vor der bergischen oder alte-naischen das Haus Mark besessen, undsich einander ganz fremde waren, gehörethat. In dieſem Falle wäre er alſo zwarfreilich ein gebohrner Graf oder Herr vonder Mark gewesen, aber von den Geschicht-ſchreibern irrig in die bergiſche Familieeingerückt worden.10) Aus der Ursache, wie bei der Anmerk,2. zu diesem §. ist der Beweis dieses Um-ſtandes in die Anlage 19. gebrachtworden.§. 35.Grafen von der Mark, Vögte vonWerden.Gleichwohl wird nicht beſtritten, daß demHause Mark, vorhin Altena, und Ber-ge, an dessen Stelle Brandenburg,jetzt Preussen, eingetreten ist, die Vog-tey, oder wie sie dermalen heisset, Schutz-gerechtigkeit über die Reichsabtey zuste-he, wenn schon nicht aus einem nothwen-digen Erbrechte, sondern erst aus freier,durch die Anstellung anderer Vögte sehr oftunterbrochener Wahl, nachher durch Be-leh-
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