83von Cocceji, wie dieser es in seinen Be-richten nach Hofe selbst gesteht, alle be-treffende Urkunden durch ſeinen RichterMaehler in besondern Zusammenkünftenzu Cleve unverstümmelt, und ganzwie sie waren, vorlegen und mittheilenzu lassen. Oder war ihm vielleicht derAnfang der befragten Urkunde anstössig,daß nämlich Abt Otto die erste Personvorstellte: Ego Otto Dei gratia Werdi-nensis Abbas notum facio &c. Wär derAbt ein Gerichts= oder Landsasse, oderwie man jetzt spricht, ein Unterthan desVogts Adolph gewesen, so hätte er denTitel: Von Gottes Gnade, gewißnicht führen dörfen. S. Besold. cont. p.45. Hert. de sup. territ. §. 68. Wennſchon nicht geläugnet werden kann, daßder Titel von Gottes Gnade in den mitt-lern Zeiten nicht immer eine Oberherrlich-keit anzeiget, indem auch mittelbare Stif-ter, sogar einzelne Stiftspersonen so wieauch der mittelbare Adel sich desselben zu-weilen zu bedienen pflegten.Hiebei muß noch erinnert werden, daßder Abt Rudolph von Werden, welcher1105 gewählt und n. J. gestorben ist,unrichtig als ein Graf von der Mark ausder bergischen Familie angegeben wird.Caspar Schwarz bei Steinen a. a.O. sagt richtiger, von Deuz, de Tuitio,und Kremer macht ihn im 3. B. S. 183ebenfalls richtiger zum Sohne Adolphs desVierten von Berge. Es kann aber auchſepu,S 4
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Über Stadt und Stift Werden und dessen Verhältnisse zu den Grafen von der Mark : staatsrechtlich bearb.
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