lehnung *), aber unter der ausdrückli-chen Voraussetzung aller Leistungen, welcheder Abt als Lehngeber von einem Grafenvon der Mark als Lehnträger zu fordern be-rechtiget ist. Es kömmt nur auf die Be-stimmung der Schutzvogteylichen Rechte an,nicht wie sie ursprünglich waren,denn da die Abtey oft in der druckendenLage gewesen ist, um nicht ihre politischeExistenz ganz zu verlieren, den Zudringlich-keiten der allgemach zu Riesen aufgewachse-nen Vögte von Zeit zu Zeit nachzugeben,und ein Gut, ein Gerechtsam nach demandern zum Söhnopfer darzubringen, sosind sie gegenwärtig uber ihre uranfängli-chen Grenzen sehr erweitert — sondern wiesie durch Herkommen und Verträge derma-len feſtgeſetzt ſind.Cocceji behauptet zwar, daß die Abteyetwas nicht habe zu Lehn geben können,was sie selbst nicht gehabt, nämlich denSchutz ihrer selbst; aber dies bedarfkeiner Widerlegung. Woher mag denndas Haus Mark die Schutzgerechtigkeitüber Werden erhalten haben, da dasselbeſie vor der Belehnung in dem nachherigenUmfange nie besessen hat?Vor Engelbert dem Zweiten besaßdasselbe von 1050 an nur einzelne Vog-teyen über einzelne Güter, und dieses hat-
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Über Stadt und Stift Werden und dessen Verhältnisse zu den Grafen von der Mark : staatsrechtlich bearb.
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85
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