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Über Stadt und Stift Werden und dessen Verhältnisse zu den Grafen von der Mark : staatsrechtlich bearb.
Entstehung
Seite
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41lit. g. Die sächsischen Kaiser befolgtenden nämlichen Plan, der zur Erhal-tung des Ganzen noch jetzt ebenſo nothwendig iſt, als zu den Zeitender Karolinger und Ottonen.§. 23.Aushebung der Stifter aus der gräfli-chen Gerichtsbarkeit.Bischöfe und Aebte standen, gleich andernGrossen, für ihre Personen unmittelbar un-ter dem Kaiser oder König 1). Der Grafhatte keine Gerichtsbarkeit über sie, nur derRegel nach einzig und allein über die Land-fassen der Stifter, welche er zugleich inden Krieg führte. Aber Kaiser und Köni-ge zogen auch diese vor und nach von derGewalt der Grafen aus, so, daß auch dieBesitzer der zur Abtey gehörigen Güter vonden Grafen ganz unabhängig wurden. VonBischof zu Bischof, von Abt zu Abt wur-de diese Unabhängigkeit durch die jedesma-ligen Kaiser oder Könige erneuert, sie waralso, weil die Abteyen nie ausstarben, blei-bend und gleichsam erblich. Die Grafendagegen starben eher aus, oder wurden ab-gesetzt, in die Acht erklärt, aus einer Ge-gend des Reichs in die andere verpflanzt u.w. also, daß eine gänzliche Unabhängig-keit